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   BVerfG, 04.06.1998 - 1 BvR 2313/96   

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BVerfG, 04.06.1998 - 1 BvR 2313/96 (https://dejure.org/1998,7795)
BVerfG, Entscheidung vom 04.06.1998 - 1 BvR 2313/96 (https://dejure.org/1998,7795)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Juni 1998 - 1 BvR 2313/96 (https://dejure.org/1998,7795)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BVerfG, 04.06.1998 - 1 BvR 2313/96
    Die angesprochenen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schon geklärt (vgl. insbesondere BVerfGE 54, 277).

    Der Bundesgerichtshof hat die Annahme der Revision unter Beachtung der verfassungsrechtlich gebotenen Auslegung des § 554 b Abs. 1 ZPO (vgl. BVerfGE 54, 277 [285 ff.]) abgelehnt, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision keine Erfolgsaussicht habe.

  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

    Auszug aus BVerfG, 04.06.1998 - 1 BvR 2313/96
    Hinzukommen muß vielmehr die Feststellung, daß die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich deshalb der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 42, 64 [74]; BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1998, S. 369).
  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer

    Auszug aus BVerfG, 04.06.1998 - 1 BvR 2313/96
    b) Soweit die Beschwerdeführerin Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG für verletzt hält, ist unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. dazu BVerfGE 81, 22 [27] m. w. N.) schon zweifelhaft, ob ihr Vorbringen zulässig ist; ausweislich der Verfahrensakten hat sie vor dem Bundesgerichtshof eine fehlende Zuständigkeit des IX. Zivilsenats nicht geltend gemacht.
  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 137/92

    Vorlagepflicht

    Auszug aus BVerfG, 04.06.1998 - 1 BvR 2313/96
    Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter wäre dann verletzt, wenn der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts willkürlich ausgelegt und angewendet oder Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hätte (vgl. BVerfGE 87, 282 [284 f.] m. w. N.).
  • BGH, 10.10.1996 - IX ZR 132/95

    Formerfodernis der notariellen Beurkundung für die Verpflichtung zur Ausübung des

    Auszug aus BVerfG, 04.06.1998 - 1 BvR 2313/96
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der ... AG, - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Rüdiger Zuck und Partner, Robert-Koch-Straße 2, Stuttgart - gegen a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 1996 - IX ZR 132/95 -, b) das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 26. Januar 1995 - 19 U 3726/94 -, c) das Urteil des Landgerichts München I vom 7. April 1994 - 6 O 23575/93 - hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. Juni 1998 einstimmig beschlossen:.
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